Droht Ihnen eine Kontopfändung? Hier finden Sie übersichtliche Informationen zu diesem Thema und welche Handlungsalternativen Sie haben.
Kontopfändung
Gesperrtes Girokonto
Wer Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Durch eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme versucht der Gläubiger, sein ihm zustehendes Geld einzufordern. Über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird eine Sperrung des betroffenen Kontos erwirkt.
- Nach einer Kontopfändung wird das Guthaben auf Ihrem Konto bis zur Höhe der Pfändung gesperrt.
- Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums, auch nicht eventueller Sozialleistungen. Somit wird das gesamte Girokontoguthaben gesperrt.
- Auszahlungen sind nur noch möglich, wenn Ihr Girokonto mehr Guthaben als der gepfändete Betrag ausweist. Dies gilt auch für Daueraufträge und Lastschriften. Auch Ihre Girocard (Debitkarte) ist im Zahlungsverkehr nicht mehr einsetzbar.
Eine Entsperrung des Kontos ist ausschließlich durch eine sofortige Bezahlung der Pfändung möglich.
- Voraussetzung für die Bezahlung der Pfändung ist ein Girokonto bei der Volksbank Mittweida eG, das über eine ausreichende Deckung verfügt.
- Hinweis: Eine Ruhenderklärung bzw. Pfändungsaussetzung durch eine Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Gläubiger wird von der Volksbank Mittweida eG nicht akzeptiert.
Direkt im OnlineBanking bezahlen.
Pfändungsschutzkonto
Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotz Pfändung bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Trotz laufender Pfändung kann damit monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag verfügt werden.
Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen. Ist der Freibetrag noch nicht überschritten, werden auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge ausgeführt.
Freibetrag
Den gesetzlich festgelegten Pfändungsfreibetrag (Grundfreibetrag) erfahren Sie im Internet, z.B. auf der Seite des Bundesministerium der Justiz.
Bei Unterhaltsverpflichtungen kann eine Erhöhung beantragt und über das Formular "Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO" bei uns nachgewiesen werden, das die bescheinigenden Personen/Stellen im Internet, z.B. bei der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV), abrufen können.
Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO (Link zum Download des Formulars)
Weiterführende Informationen zum Pfändungsschutz-Konto beim Bundesministerium der Justiz
Grundsäzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos sowie der gesetzliche Vertreter unter folgenden Voraussetzungen sein Konto auf ein P-Konto umstellen bzw. als Neukunde ein solches Konto einrichten:
- Sie sind keine juristische Person.
- Das Girokonto lautet auf eine Einzelperson (keine Gemeinschaftskonten).
- Sie selbst sind Kontoinhaber bzw. der gesetzliche Verteter des Kontoinhabers.
- Sie besitzen noch kein P-Konto bei der Volksbank Mittweida eG oder einem anderen Kreditinstitut.
Die Umwandlung ist auf Wunsch für Kunden auch vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung möglich.
Fragen & Antworten rund ums P-Konto
Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen zum Thema Pfändung und P-Konto.
Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger sein ihm zustehendes Geld einfordern kann. Dadurch wird das betroffene Konto des Zahlungspflichtigen gesperrt und das darauf liegende Geld gepfändet, um die bestehenden Schulden begleichen zu können.
Wird einer Geldforderung nicht nachgekommen, kann der Gläubiger eine Pfändung auf dem Girokonto veranlassen. Dies erfolgt durch die Zustellung eines erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Volksbank.
Ein Gläubiger ist z. B. ein Unternehmen, das gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.
Sie erhalten schriftlich eine ausführliche Information über die Zustellung der Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich rechtlichen Gläubiger wie bspw. das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt.
Von der Volksbank Mittweida eG erhalten Sie keine schriftliche Information. Die Volksbank Mittweida eG stellt Ihnen auch keine Kopie der Pfändung zur Verfügung, da Sie diese selbst zugestellt bekommen.
Auskünfte speziell zu Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der enstprechende Gläubiger oder Gläubigervertreter (z.B. Rechtsanwalt) geben. Welche Auswirkungen eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung hat und welche weiteren Schritte Sie vorzunehmen haben, finden Sie hier auf unserer Homepage.
Trotz laufender Pfändung kann mit einem "Pfändungsschutzkonto" (P-Konto) monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag zur Existenzsicherung verfügt werden. Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen. Auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge werden, sofern der Freibetrag noch nicht überschritten ist, ausgeführt. Der Pfändungsschutz gilt jedoch nur für das Guthaben. Wer sein Konto also überzieht, muss es zuerst ausgleichen, um das Existenzminimum wieder zu schützen.
Jedes Girokonto, das auf eine Einzelperson läuft, kann durch einen Antrag kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Wir haben zudem keine Möglichkeiten, die Gründe oder die Umstände einer Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können nur beim Gläubiger oder Gläubigervertreter (z.B. Rechtsanwalt) angefordert werden.
Als Privatkunde können Sie über eine Zusatzvereinbarung Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Wichtig ist, dass es sich um ein Einzelkonto handelt und Sie nicht bereits über ein anderes P-Konto verfügen (auch nicht bei anderen Kreditinstituten).
Die Umwandlung kann entweder vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung erfolgen oder auch, wenn bereits eine Pfändung zugestellt wurde.
Geschieht dies innerhalb von 1 Monat ab Zustellung der Pfändung an die Volksbank Mittweida eG, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung der Pfändung.
Das bedeutet, dass Sie sich den Freibetrag auch bis zu 1 Monat nach Eingang der Pfändung sichern können.
Ist bei einem Gemeinschaftskonto nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen, wird trotzdem das Gemeinschaftskonto gesperrt. Ein P-Konto kann dann ausschließlich auf die Einzelpersonen angelegt werden.
Sofern es sich um Einzelkaufleute oder selbstständige, natürliche Person handelt, kann das P-Konto angelegt werden. Für juristische Personen ist eine Anlage ausgeschlossen.
Den gesetzlich festgelegten Pfändungsfreibetrag (Grundfreibetrag) erfahren Sie im Internet, z. B. auf der Seite des Bundesministerium der Justiz.
Eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich (z. B. bei minderjährigen Kindern im Haushalt). Der erhöhte Freibetrag muss über das Formular "Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO" bei uns nachgewiesen werden.
Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO
Weiterführende Informationen zum Pfändungsschutz-Konto beim Bundesministerium der Justiz
Eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich (z. B. bei minderjährigen Kindern im Haushalt). Der erhöhte Freibetrag muss über das Formular "Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO" bei uns nachgewiesen werden, das die bescheinigenden Personen/Stellen im Internet, z.B. bei der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV), abrufen können.
Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO (Link führt zum Download des Formulars)
Den Nachweis des Anrechts auf einen erhöhten Freibetrag kann durch den Arbeitgeber, Familienkasse, Jobcenter, Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausgestellt werden. Sofern diese Stellen keine Bescheinigung ausstellen, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Erhöhungsbeträge durch Beschluss festzusetzen.
Der verfügbare Betrag ist der Teil des Freibetrages, der noch nicht ausgeschöpft ist.
Diesen erfahren Sie am Geldausgabeautomat und im Online-Banking.